-Ich habe einen Artikel ersteigert ( weiterer Verlauf ) -Ich moechte den ersteigerten Artikel umtauschen - Umtauschrecht! -Die gekaufte Ware ist mangelhaft, bzw. der Artikel gefaellt mir nicht! -Ich habe angeblich einen Artikel ersteigert und soll nun zahlen! -Wie kann sich der Kaeufer vor Betruegern auf Operdo schuetzen? -Die ersteigerte Sache entspricht nicht der Beschreibung. Welche Moeglichkeiten habe ich? -Bankdaten hinterlegen -Inhalte für gewerbliche Nutzer -Warum Bewertungen so wichtig sind -Ich habe einen Artikel ersteigert ( weiterer Verlauf ) -Darf ich als Verkäufer auf meinen eigenen Artikel bieten -Hilfe mit dem Operdolister
Nach dem sie einen Artikel ersteigert haben erhalten Sie sowie der
Verkäufer eine Email an die angegebene Emailadresse. Darin sind die
weiteren Schritte genau erklärt.
Wichtig ist, dass sie ihre
Bankdaten hinterlegen. Fals Sie dies noch nicht gemacht haben, sollten
Sie dies, da der Käufer eines Artikels ansonsten nicht überweisen kann.
Haben
sie einen Artikel ersteigert, klicken sie auf " Gewonnene Artikel ".
Es erscheinen die Artikel welche Sie ersteigert haben.
Neben "
Artikel die ich ersteigert habe " steht " Artikeldetails " in welchem
sie Bewertungen, Rechnungen, Bankdaten und das Diskussionsforum finden.
Der
gesamte Ablauf wird in dieser Sparte abgewickelt. Treten Sie
miteinander kostenlos im Forum in Kontakt und kären Sie noch offene
Fragen bzw. den Ablauf.
Vergessen Sie nicht die Bewertungen abzugeben, da sie anderen Useren so mehr Sicherheit über dieses Mitglied verschaffen.
Auch
bei der Geltendmachung von Umtausch- oder Gewaehrleistungsrechten muss
unterschieden werden, ob es sich bei dem Verkaeufer um einen
gewerbliche Verkaeufer oder einen privaten Verkaeufer handelt.
Unternehmer sind alle im Rahmen gewerblicher bzw. selbstaendiger
beruflicher Taetigkeit Handelnde, es genuegt dabei auch eine
nebenberufliche Taetigkeit. Indiz fuer den gewerblichen Charakter der
Teilnahme an Online-Auktionen duerfte Umfang und Regelmaeßigkeit der
Teilnahme an diesen Auktionen sein. Private Verkaeufer haften gemaeß §§
434, 437 BGB fuer die Sachmaengel der verkauften Ware. Ein Mangel wird
rechtlich als Abweichung der tatsaechlichen Beschaffenheit von der
vertraglich vereinbarten Beschaffenheit definiert. Ein Sachmangel liegt
deshalb auch dann vor, wenn die Ware erheblich von der Beschreibung
abweicht, ohne aber unbrauchbar (defekt) zu sein. Die Haftung kann
durch den privaten Verkaeufer jedoch ausgeschlossen werden. Dies gilt
allerdings nicht fuer den Fall falscher Warenbeschreibungen!
Gewerbliche Verkaeufer sind Unternehmer, diese haften sehr viel
strenger als Privatpersonen. Insbesondere ist es ihnen untersagt, die
Maengelgewaehr durch Allgemeine Geschaeftsbedingungen (AGBs) zu
beschraenken, § 475 Abs.1 BGB. Zudem besteht fuer gewerbliche
Verkaeufer eine Vermutung (Beweislastumkehr), nach der bei Auftritt
eines Mangels innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf der Verkaeufer
beweisen muss, dass die Sache bei uebergabe nicht mangelhaft war.
Wenn
sich also der Verkaeufer darauf beruft, dass der Mangel durch
unsachgemaeßen Gebrauch entstanden ist, so muss er dies beweisen.
Zusaetzliche Rechte erhaelt der Verbraucher gegenueber gewerblichen
Verkaeufern auch durch Sonderregelungen fuer den Fernabsatz, die
frueher im Fernabsatzgesetz geregelt waren und seit 01.01.2003 in das
BGB uebernommen wurden, §§ 312b ff. BGB. Diese Vorschriften gewinnen
insbesondere durch ein Urteil des Landgerichts Hof vom 26.04.2002, Az.:
22 S 10/02, an Bedeutung. In diesem Urteil wurde festgestellt, dass bei
einer Internetversteigerung ein Kaufvertrag zu Stande kommt, wenn der
Kaeufer durch sein Hoechstgebot und der Verkaeufer durch das Einstellen
der Artikel mit den Bedingungen der Auktionsplattform einverstanden
sind. Es wurde zudem festgestellt, dass derartig gestaltete
Online-Auktionen keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB sind. Daher
greift auch nicht die fuer Fernabsatzvertraege Ausnahme, denn fehlt es
an einem Zuschlag im Sinne von § 156 BGB, so dass ein Widerrufsrecht im
Fernabsatzrecht nicht ausgeschlossen ist. In § 312 d Abs.4 Nr.5 BGB
(Widerrufs- und Rueckgaberecht bei Fernabsatzvertraegen) wurde
urspruenglich geregelt, dass das Widerrufsrecht nicht bei
Fernabsatzvertraegen besteht, die in der Form von Versteigerungen nach
§ 156 BGB geschlossen werden. Damit hat der Verbraucher ein
Widerrufsrecht bzw. Rueckgaberecht innerhalb von zwei Wochen nach dem
Kauf, wenn der Verkaeufer ueber den Widerruf belehrt hat. Wurde keine
Belehrung erteilt, so besteht das Widerrufsrecht unbegrenzt lange. Auch
die Benutzung der Ware schließt das Widerrufsrecht nicht aus. Vielmehr
soll der Kaeufer gerade die Moeglichkeit bekommen, die bestellte Ware
eingehend zu inspizieren und zu testen. Allerdings besteht nach § 357
Abs. 3 BGB die Pflicht zum Wertersatz fuer etwaige Verschlechterungen,
die durch den Gebrauch der Sache entstanden sind! Die Kosten fuer die
Ruecksendung der Ware hat nach den Fernabsatzregeln grundsaetzlich der
gewerbliche Verkaeufer zu tragen, § 357 Abs.2 BGB. Fuer Bestellungen
bis zum Wert von 40 Euro ist es aber zulaessig, dass der Verkaeufer die
Kosten durch einen entsprechen Hinweis auf den Kaeufer abwaelzt
Sie haben noch nie bei Operdo etwas
ersteigert? Doch jetzt kommt ein erboster Brief eines Verkaeufers mit
der Mahnung, doch endlich die ersteigerte Ware zu bezahlen, damit
geliefert werden kann? Durch die Abgabe des Gebotes und die
Erteilung des Zuschlages im Rahmen einer "Auktion" ist lt.
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) im allgemeinen ein
rechtsverbindlicher Kaufvertrag abgeschlossen worden und der Verkaeufer
hat Anspruch auf Zahlung und Abnahme der Kaufsache. Doch hat der
vermeintliche Kaeufer auch tatsaechlich die Ware ersteigert? Eine
Einschraenkung zum o. a. Grundsatz erfaehrt diese BGH-Rechtsprechung
daher durch die Urteile des OLG Koeln vom 06.09.2002, Az.: 19 U 16/02
und des Amtsgerichts Erfurt vom 14.09.2001, Az.: 28 C 2354/01. Danach
muss bei Vertragsabschluessen im Internet der Verkaeufer beweisen, dass
der Kaeufer bzw. Ersteigerer identisch mit dem Account-Inhaber ist. Im
Fall des AG Erfurt hatte der vermeintliche Kaeufer auf Diamantringe
geboten, diese Ringe aber spaeter nicht abgenommen. Die Klage des
Verkaeufers scheiterte daran, dass er nicht beweisen konnte, dass der
mit einem Passwort angemeldete Bieter auch tatsaechlich der Inhaber des
Accounts sei. Demzufolge muss der Verkaeufer nachweisen, dass Passwort
und Account hier nicht durch einen Dritten missbraucht wurden, was aber
fuer den Normalbuerger wohl nur schwerlich zu beweisen ist.
Auktionen im Internet erfreuen sich großer Beliebtheit, die nur
dadurch getruebt werden, dass sich zu weilen unserioese Verkaeufer in
die Auktionsplattformen einschleichen. Im November 2001 ging die
Augsburger Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens
z.B. dem Verdacht eines Betrugsfalles nach, bei dem sich ueber 1.000
Geschaedigte und einem Gesamtschaden von rund 350.000 Euro meldeten.
Derartige Missbrauchsfaelle laufen meist nach dem gleichen Muster ab:
Der Verkaeufer fordert den Kaeufer nach dem Zuschlag zur
ueberweisung auf. Der arglose Kaeufer wies das Geld auf das angegebene
Bankkonto des Verkaeufers an. Nachdem dieser aber keine Anstalten mehr
machte den Kaufgegenstand auch zu versenden, schickte ihm der arglose
Kaeufer eine E-Mail. Die kam dann bereits mit einer Fehlermeldung
zurueck, wonach die E-Mailadresse inzwischen ungueltig sei. Das
Bewertungssystem der Internetauktionshaeuser sollte genutzt werden, man
soll sich aber nicht ausschließlich darauf verlassen. Das
Bewertungssystem basiert auf einer relativ simplen Idee: Nach jedem
Auktionsgeschaeft stellen sich Kaeufer und Verkaeufer ein kleines
Zeugnis aus. Auf diese Weise koennen spaetere Parteien vor jedem
Geschaeft nachlesen, welche Reputation dem potentiellen
Geschaeftspartner zukommt. Der Hacken im System ist seine
Manipulierbarkeit. Dazu muss man kein Programmierer sein, da sich
jedermann unter Fantasienamen zahlreiche E-Mail-Adressen bei
kostenlosen Anbietern (Web, Yahoo, GMX) besorgen kann. Betrueger
koennen sich auf diese Weise einfach selbst bewerten. Zudem kann der
Betrueger sich mit Billigartikeln einen guten Ruf verschaffen und dann
mit hochpreisigen Artikeln seinen Betrugsabsichten nachgehen.
Um zu verhindern, dass sich bei Vorkasse der Verkaeufer in die
Anonymitaet des Internet fluechtet, sollte besonders darauf geachtet
werden, dass der Name und die vollstaendige Anschrift des Verkaeufers,
nebst der Telefonnummer bekannt gemacht wird. Darauf sollte unbedingt
schon vor der ueberweisung geachtet werden. Nachdem die Anschrift des
Verkaeufers ueber die Suchfunktion des Auktionsanbieters oder direkt
beim Verkaeufer in Erfahrung gebracht wurde, sollte kontrolliert
werden, ob die Anschrift und andere Angaben glaubwuerdig erscheinen.
Dies kann beispielsweise mittels einer Telefon CD-Rom oder ueber die
Telefonauskunft geschehen. Zwar garantiert dies noch nicht, dass das
erworbene Produkt die erwartete Beschaffenheit besitzt und vom
Verkaeufer auch tatsaechlich versandt wird. Der Kaeufer sollte aber
immer dafuer Sorge tragen, dass er fuer eine spaetere Rechtsverfolgung
die vollstaendige Anschrift des Verkaeufers besitzt. Um ganz sicher zu
gehen, das Geld nicht zu verlieren, bietet der Auktionsanbieter Operdo
auch einen Treuhandservice an. In diesen Faellen wird der Kaufpreis auf
ein Konto beim Auktionsanbieter ueberwiesen und erst weitergeleitet,
wenn der Kaeufer das Produkt auch erhalten hat. Umgekehrt hat der
Verkaeufer die Sicherheit, dass er seine Ware erst dann abschickt, wenn
der Kaufpreis bei der Bank eingetroffen ist. Der Nachteil: Dieser
Service kostet im Regelfall eine Gebuehr.
In begruendeten Einzelfaellen, bei denen der Anfangsverdacht einer
Straftat vorliegt, sollte umgehend ein Strafantrag bei der oertlichen
Polizei gestellt werden. Dies bietet den Vorteil, dass dem Verletzten
mit Hilfe eines Rechtsanwaltes ein Akteneinsichtsrecht zusteht. Auch im
Zivilprozess koennen dem Betrogenen die Erkenntnisse der
Staatsanwaltschaft helfen, um Ansprueche durchzusetzen und Beweisfragen
zu klaeren. Der Strafantrag sollte dazu aber nur auf begruendete Faelle
beschraenkt werden und der Antrag sollte besonders sachlich und sehr
sorgfaeltig formulieren werden. Benannt werden sollten nur die
Informationen, die man auch wirklich weiß. Trenne zwischen Aussagen,
die man lediglich glaubt zu wissen (ich habe gehoert) und trenne
Tatsachenbehauptungen von bloßen Meinungsaussagen. Mit dem Vorwurf
einer konkreten Straftat, sollten juristische Laien vorsichtig umgehen
und sich lieber auf die Schilderungen des konkreten Sachverhaltes
beschraenken. Schreibe deshalb nicht: ABC ist ein Betrueger, sondern
schildere den Sachverhalt und bitte die Staatsanwaltschaft um Pruefung
aller in Betracht kommenden Straftatbestaende
Die Sachmaengelhaftung ist auch bei
Internet-Auktionen (die im rechtlichen Sinne gar keine Auktionen sind)
uneingeschraenkt anwendbar:
Der Verkaeufer
hat dem Kaeufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen. Ein Sachmangel
liegt unter anderem vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte
Beschaffenheit hat. Vereinbarungen ueber die Beschaffenheit der Sache
ergeben sich aus der Produktbeschreibung auf der Angebotsseite. Auf
Artikel, in denen nur steht "siehe Foto" sollte grundsaetzlich
verzichtet werden (Farbunterschiede usw.). Weichen nun
Produktbeschreibung und tatsaechlicher Zustand der Kaufsache
voneinander ab, so hat die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit
und ist tatsaechlich mangelhaft. Dann kann der Kaeufer Nachbesserung
oder Nachlieferung verlangen, vom Vertrag zuruecktreten, den Kaufpreis
mindern oder aber auch Schadensersatz verlangen. Ist die Ware
fehlerhaft, muss man aber dem Verkaeufer die so genannte Nacherfuellung
innerhalb einer ausreichenden Frist einraeumen. Der Kaeufer sollte den
Verkaeufer zuerst per Mail auffordern, einen mangelfreien Artikel zu
senden oder aber ihm den mangelhaften Artikel zurueckschicken, um den
Mangel zu beheben (§ 439 BGB).Die Kosten dafuer muss in jedem Fall der
Verkaeufer tragen. Die so genannte Nacherfuellung gilt allerdings nach
dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen (§ 440 BGB). Setze
dich dann mit dem Verkaeufer per E-Mail in Verbindung und schildere in
freundlichem Ton den Sachverhalt. Frage nach, ob eine Ruecknahme des
ersteigerten Artikels moeglich ist. Erst wenn der Verkaeufer sich
weigert, weise in deiner naechsten Mail auf die Rechtslage hin. Behalte
dir die Moeglichkeit vor, den Rechtsweg einzuschreiten. Bei einem
Haendler koennen Sie die Moeglichkeiten des Fernabsatzgesetzes nutzen.
Wenn der Verkaeufer sich weiterhin beharrlich weigert, bleibt ihnen
allerdings wohl nur, einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Bitte tragen Sie die Daten auch dann in das
Feld Banklastschrift ein wenn Sie wuenschen, das die Bankverbindung
nach erfolgreichem Verkauf dem Kaeufer uebermittelt werden soll.
Wenn
Sie bereits angemeldet sind koennen diese Daten nur noch vom Support
hinterlegt werden. Bitte kontaktieren Sie uns diesem Fall via Email
oder telefonisch.
Fuer alle gewerblichen Verkaeufer sind im Nutzermenue von "Mein Operdo" entsprechende Boxen hinterlegt. Diese muessen nur einmal ausgefuellt werden und werden dann nach Aktivierung in jede Auktion automatisch unten eingefuegt. Damit sind die gesetzlichen Vorschriften fuer Verkaeufer erfuellt.
Bewertungen spiegeln die Vertrauenswürdigkeit des jeweiligen Mitgliedes wieder. Ein Bewertungssystem stellt schließlich ein Sicherheitssystem dar.
z.B. Sie wollen einen Artikel kaufen und haben diesen im Auktionshaus gefunden. Es handelt sich um einen Computer im Wert von 500 Euro. Es handelt sich hier um viel Geld und sie Wissen nicht ob Sie nach der Überweisung auch den Artikel erhalten. Um
etwas sicherer zu gehen sehen Sie in den Bewertungen des Anbieters /
Verkäufers nach und stellen fest, dass dieser ausschließlich positv
bewertet wurde.
Vergessen Sie jedoch auch nicht als Verkäufer den Käufer zu bewerten!
Nach dem sie einen Artikel ersteigert haben erhalten Sie sowie der
Verkäufer eine Email an die angegebene Emailadresse. Darin sind die
weiteren Schritte genau erklärt.
Wichtig ist, dass sie ihre
Bankdaten hinterlegen. Fals Sie dies noch nicht gemacht haben, sollten
Sie dies, da der Käufer eines Artikels ansonsten nicht überweisen kann.
Haben
sie einen Artikel ersteigert, klicken sie auf " Gewonnene Artikel ".
Es erscheinen die Artikel welche Sie ersteigert haben.
Neben "
Artikel die ich ersteigert habe " steht " Artikeldetails " in welchem
sie Bewertungen, Rechnungen, Bankdaten und das Diskussionsforum finden.
Der
gesamte Ablauf wird in dieser Sparte abgewickelt. Treten Sie
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Fragen bzw. den Ablauf.
Vergessen Sie nicht die Bewertungen abzugeben, da sie anderen Useren so mehr Sicherheit über dieses Mitglied verschaffen.
Ihnen ist der bisher erzielte Preis viel zu niedrig und deshalb
moechten Sie mit einem anderen Account auf ihre eigenen Artikel bieten?
Ein solches Verhalten verstoeßt gegen Operdo-AGB. Es
ist verboten, wenn der Verkaeufer versucht, unter Nutzung von
Zweitanmeldungen,
Alias-Namen, Familienmitgliedern, Freunden oder Partnern, den
Gebotspreis fuer einen Artikel vorsaetzlich hochzutreiben
(Preistreiberei).
Ebenso ist es verboten, dass der Verkaeufer seinen Artikel selbst
ersteigert, um zu verhindern, dass der Artikel zu einem Preis verkauft
wird, mit dessen Hoehe er nicht zufrieden ist.
Bieten auf eigene Artikel ist also bei Operdo strengstens
verboten. Operdo-Mitglieder, denen dieser Verstoß nachgewiesen wird,
erhalten ueber das Auktionshaus eine Verwarnung.
Haeufig werden ihre Konten auch dauerhaft gesperrt (Gebote auf
eigene Auktionen untergraben das Vertrauen in die Operdo-Gemeinschaft
und sind daher untersagt.
Gebote auf eigene Auktionen gelten außerdem als Straftat und koennen juristische Konsequenzen nach sich ziehen).
Der eigentliche Kaeufer hat jedoch in aller Regel keine
Moeglichkeit gegen solche Pusher vorzugehen. Wenn ein solches
Scheinangebot bekannt wird (z.B. durch das Bewertungsprofil, den
Wohnort usw.), kann aber bei Operdo auf dieses Verhalten hingewiesen
werden.
Der Verkaeufer wird darauf in der Regel von Operdo abgemahnt oder
gesperrt (nur Bieter, die nach Beruecksichtigung saemtlicher Umstaende
anhand der vorliegenden Tatsachen eindeutig als Bieter auf eigene
Auktionen identifiziert werden, werden ausgeschlossen).
Ist ein planmaeßiges Verhalten nachweisbar, koennen Wettbewerber
des Anbieters wegen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb unter Umstaenden Unterlassungsansprueche geltend machen (§ 1
UWG:
Wer im geschaeftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes
Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf
Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden).
1. Ich kann keine Auktionen einstellen. Es ist wichtig, dass sie alle ihre Auktionen mit einem Punkt (.) und nicht mit einem Komma (,) einstellen. Dies gilt ebenfalls für das Einstellen ihrer Auktionen online. Stellen Sie hierzu folgendes in der Systemsteuerung Ihres Computers ein.
Systemsteuerung - Regions und Sprachoptionen - Formate - Dieses Format anpassen
- Dezimaltrennzeichen
Tragen Sie dort einen Punkt ein.
Viel Spaß beim Einstellen Ihrer Auktionen via dem Operdolister